GAV 1997/1998 2000 und 2001-2003 ist klar. Der Umstand, dass der Geltungsbereich zuerst im Grundsatz für alle Arbeitnehmer der unter den GAV des Schreinergewerbes fallenden Betriebe festgehalten wird und die Ausnahmen nachfolgend einzeln genannt werden, ohne dass dabei Ausdrücke, wie „namentlich“, oder „insbesondere“ Verwendung finden, lässt klar darauf schliessen, dass die Aufzählung in Abs. 2 abschliessend ist. Der 10