Es sind dies die in leitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können, das kaufmännische und das Verkaufspersonal, sowie die Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Der Wortlaut von Art. 3. Abs. 2 GAV 1997/1998 2000 und 2001-2003 ist klar.