Der persönliche Geltungsbereich der vorliegend massgeblichen GAV 1997/1998, 2000 und 2001-2003, ist in Art. 3 des jeweiligen GAV geregelt. In Abs. 1 wird zunächst im Grundsatz festgehalten, dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die in den Betrieben gemäss Artikel 2 Abs. 2 (Betriebe die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen) beschäftigt werden. In Abs. 2 der erwähnten Bestimmung werden sodann ausdrücklich all jene Mitarbeiter aufgezählt, die von diesem Grundsatz ausgenommen, also dem GAV nicht unterstellt sind. Es sind dies die in leitender Funktion tätigen dipl.