4. Ob die Klägerin Ansprüche aus Nichteinhaltung der Mindestlöhne gemäss GAV hat und falls ja, wie hoch diese zu beziffern sind, bleibt genauso wie die Höhe der Ansprüche aus Art. 337c OR im folgenden abzuklären. Entscheidend ist dabei vorweg die Frage, ob E. dem Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe (GAV) unterstellt war.