O., S. 235, N 2 zu Art. 341 OR). Danach ist ein Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Forderungen, zu denen auch der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn gehört, unzulässig und die Verzichtsvereinbarung nichtig (vgl. dazu weiter oben Erw. 3. mit Hinweis). Auf den Einwand der Klägerin, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung nicht urteilsfähig gewesen, ist somit nicht weiter einzugehen.