ständlich auch in bezug auf den Verzicht auf allfällige bis dahin bereits entstandene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die -wie die Klägerin behauptet- in der Unterschreitung des GAV-Mindestlohns in den Jahren 2000/2001 gründen, unwirksam bleibt. Soweit nämlich zusammen mit der Aufhebung des Schuldverhältnisses für die Zukunft auch ein Erlass bereits bestehender Forderungen vorgenommen worden ist, bleibt Art. 341 Abs. 1 OR auf diesen anwendbar (vgl. Rehbinder, a.a.O., S. 235, N 2 zu Art.