Es fehlt ihm jedoch insofern an der Rechtswirksamkeit, als die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 1 und 3 OR wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung dem Arbeitnehmer trotz einverständlicher fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleiben (vgl. Portmann, a.a.O., S. 368-370; Müller, a.a.O., S. 24 Ziff. III). E. hat folglich Anspruch auf Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Art. 337c Abs. 1 OR) sowie auf eine Entschädigung gemäss Art 337c Abs. 3 OR als Abgeltung für das durch ungerechtfertigte fristlose Entlassung zugefügte Unrecht.