Im Ergebnis steht somit fest, dass mit dem am 15. Juni 2001 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsschutzbestimmungen umgangen wurden, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt. Unter diesen Vo-raus- setzungen erweist sich der Aufhebungsvertrag zwischen E. und D. als unzulässig. Zwar kommt auch dem unzulässigen Aufhebungsvertrag insoweit Wirksamkeit zu, als er das Arbeitsverhältnis aufzulösen vermag. Es fehlt ihm jedoch insofern an der Rechtswirksamkeit, als die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Entschädigung im Sinne von Art.