Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsdauer geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr anzubieten brauchte, genügt dafür nicht. Der Aufhebungsvertrag diente also einzig den Interessen von D., indem dieser von der Pflicht zur Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie der Zahlung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung befreit wurde (vgl. zum Ganzen Portmann, a.a.O., S. 365 f. Ziff. 3; ZR 100 [2001] Nr. 88; nicht amtl. publ. BGE vom 13. Juni 2000 [4C.383/1999]).