Dabei ist festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen keinerlei vernünftigen Interessen der Arbeitnehmerin am Abschluss des Aufhebungsvertrags zu erkennen sind. E. wurden seitens des Arbeitgebers weder Leistungen zugesichert, welche die aus dem Aufhebungsvertrag durch Verzicht auf die erwähnten Ansprüche der Arbeitnehmerin erwachsenen Nachteile kompensieren würden. Noch ergibt sich aus der Vereinbarung sonst ein Nutzen, der im Interesse der Arbeitnehmerin liegen würde. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsdauer geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr anzubieten brauchte, genügt dafür nicht.