c) Eine fristlose Entlassung von E. wäre also unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen. Das bedeutet, dass E. bei einseitiger fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemäss Art. 337c OR Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gehabt hätte. Mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags hat E. diese Ansprüche aufgegeben. Dabei ist festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen keinerlei vernünftigen Interessen der Arbeitnehmerin am Abschluss des Aufhebungsvertrags zu erkennen sind.