lösung vom 15. Juni 2001 hinaus noch ein paar Tage weiter bei ihm arbeitete (vgl. act. IV.3, S. 2 Ziff. 7, S. 3. Ziff. III; Plädoyer RA Sax, S. 7). Auch dies zeigt deutlich, dass die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nicht derart erschüttert war, 8 dass als einziger Ausweg nur noch die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses blieb. Es liegt somit kein wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers vor.