Dies wird denn vom Arbeitgeber auch nicht geltend gemacht. Hat der Arbeitgeber zudem vom sexuellen Fehltritt seiner Partnerin im Dezember 2000 gewusst und dennoch bis Mitte Juni 2001 zugewartet, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos auflöste, so kann das Vertrauensverhältnis zwischen E. und D. durch das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht derart gestört worden sein, dass es ein Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte. Ist die Vertrauensbasis endgültig tiefgreifend zerstört, lehnt der Arbeitgeber in der Regel jegliche weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer ab. D. hat indes sogar zugelassen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin über das Datum der fristlosen Auf-