3.1 mit Hinweisen). Entsprechend weisen auch die vorliegenden Umstände nicht die geforderte Schwere auf, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass sich das vom Berufungskläger beanstandete Verhalten der Arbeitnehmerin in ihrer Arbeitsleistung niedergeschlagen hätte. Dies wird denn vom Arbeitgeber auch nicht geltend gemacht.