Der Vorfall allein genügt jedoch unabhängig von den konkreten Gegebenheiten regelmässig nicht, um eine fristlose Auflösung als ultima ratio zu rechtfertigen. Vielmehr muss mit Blick auf den Ausnahmecharakter der ausserordentlichen Vertragsauflösung im konkreten Einzelfall nachgewiesen sein, dass der Vorfall subjektiv das Vertrauensverhältnis tatsächlich schwer gestört hat und objektiv so schwer wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint.