Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Berufungsbeklagten handelte es sich dabei um einen einmaligen sexuellen Fehltritt, der im Dezember 2000 erfolgte und von dem der Berufungskläger wusste. Zwar kann auch ein solcher Vorfall, der keine Vertragsverletzung darstellt, nach dem oben Gesagten einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Der Vorfall allein genügt jedoch unabhängig von den konkreten Gegebenheiten regelmässig nicht, um eine fristlose Auflösung als ultima ratio zu rechtfertigen.