Der Berufungskläger führt als Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin lediglich an, dass diese ein sexuelles Verhältnis zu einem andern Mann gehabt habe. Für ihn sei es unter diesen Umständen moralisch nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen (vgl. KB 5, S. 1). Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Berufungsbeklagten handelte es sich dabei um einen einmaligen sexuellen Fehltritt, der im Dezember 2000 erfolgte und von dem der Berufungskläger wusste.