3 b, S. 562; 116 II 145 Erw. 6a, S. 150 je mit Hinweisen). In aller Regel liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der gekündigten Partei. Lehre und Rechtsprechung sind sich jedoch weitgehend einig, dass auch objektive Gründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (vgl. BGE 129 III 380, Erw. 2.2. mit Hinweisen). Auch von den Parteien nicht zu verantwortende und nicht erwartete Vorfälle oder Umstände vermögen ausnahmsweise eine ausserordentliche Vertragsbeendigung zu begründen, wenn sie die wesentlichen Grundla- 7