Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss also derart gestört sein, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 144). Welche Anforderungen an die Voraussetzungen und damit an die Rechtfertigung zu stellen sind, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 104 II 29; 108 II 302/303). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtigen nur besonders schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers zu einer fristlosen Entlassung. Ihre Zulässigkeit darf nur mit besonderer Zurückhaltung angenommen werden.