b) Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR ist eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss also derart gestört sein, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 144).