In diesem Fall wird der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag nämlich besser gestellt, als durch eine sofortige fristlose Entlassung (vgl. Brühwiler, a.a.O., N 6 zu Art. 341 OR, S. 447 mit Hinweis). Zusammenfassend ist also ein Aufhebungsvertrag unzulässig, wenn die einseitige fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter den gegebenen Umständen ungerechtfertigt gewesen wäre und für den Aufhebungsvertrag keine anderen rechtfertigenden Gründe ersichtlich sind, als die Umgehung der Bestimmungen über die Ansprüche des Arbeitnehmers aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung gemäss Art. 337c OR.