Aufhebungsvertrag ist jedoch zulässig, wenn er anstelle einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung abgeschlossen wird. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag nämlich besser gestellt, als durch eine sofortige fristlose Entlassung (vgl. Brühwiler, a.a.O., N 6 zu Art. 341 OR, S. 447 mit Hinweis).