BGE 110 II 168). Davon ist auszugehen, wenn für die einverständliche fristlose Vertragsauflösung vernünftigerweise keine anderen rechtfertigenden Gründe vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer kein eigenes vernünftiges Interesse am Abschluss des Aufhebungsvertrags hat (vgl. Portmann, a.a.O., S. 365 f. Ziff. 3, S. 370; Müller, a.a.O., S. 20, 21). Ein sofortiger 6