a) Eine Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen liegt vor, wenn mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags in Wahrheit eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung umgangen werden wollte, um den Arbeitnehmer um den zwingenden Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu bringen. Unter diesen Umständen liegt im Aufhebungsvertrag zugleich ein unwirksamer Verzicht auf die Ansprüche aus der beabsichtigten ungerechtfertigten einseitigen Vertragsauflösung (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 4 zu Art. 341 OR; ZR 100 (2001) Nr. 88, S. 247; BGE 110 II 168).