BGE 110 II 168, Erw. 3 a). Ausserdem ist zu beachten, dass zusammen mit der Aufhebung des Schuldverhältnisses für die Zukunft, auch ein Erlass bereits bestehender Forderungen vorgenommen worden sein kann. Auf diesen ist Art. 341 OR natürlich anwendbar (vgl. Rehbinder, a.a.O., S. 235, N 2 zu Art. 341 OR). Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit der am 15. Juni 2001 unterzeichneten Vereinbarung als Ganzes für die Zukunft fristlos aufgelöst. Wir haben es also mit einem Aufhebungsvertrag zu tun, dessen Zulässigkeit nicht unter dem Blickwinkel des Verzichtsverbots von Art.