dazu erlischt mit dem sogenannten Aufhebungsvertrag das gesamte Schuldverhältnis, das als Rahmenbeziehung den Entstehungsgrund verschiedener Forderungen bildet, für die Zukunft (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 2-4 zu Art. 341 OR). Da der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen verhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt, kann in einer solchen Vereinbarung keine Umgehung des Verzichtsverbots nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen. Der Aufhebungsvertrag wird also im Unterschied zum Erlassvertrag vom Verzichtsverbot nach Art. 341 Abs. 1 OR nicht erfasst (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 4, 23 zu Art.