3. Die Vorinstanz verwendet in Bezug auf die Vereinbarung vom 15. Juni 2001 die Begriffe „Erlassvertrag“ und „Aufhebungsvertrag“ als gleichbedeutend. Sie verkennt dabei, dass es sich beim Erlassvertrag einerseits und dem Aufhebungsvertrag andererseits um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, die auch im Hinblick auf das erwähnte Verzichtsverbot unterschiedlich zu beurteilen sind. Mit dem Erlassvertrag werden bestimmte bereits entstandene Forderungen oder künftig entstehende Forderungen aus der Welt geschafft, ohne dass dies an dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Rahmenbeziehung etwas ändert. Im Gegensatz 5