Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufgelöst worden sei und daher keinerlei aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden Ansprüche mehr bestehen würden. Im folgenden ist demnach zu prüfen, ob die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist beziehungsweise, ob die Klägerin damit allfällige, bis dahin entstandene oder künftig entstehende Ansprüche rechtsgültig aufgegeben hat.