Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass die fragliche Abrede gegen das Verzichtsverbot im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR verstosse. Danach kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergeben, wie unter anderem auf Ansprüche aus fristloser Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 337c Abs. 1 OR (vgl. Art. 362 OR) oder auf GAV-Mindestlöhne (vgl. Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 4, 5 zu Art. 341 OR; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung, Die ein-