Sie macht jedoch geltend, dass dieser Vertrag ungültig sei und stellt gegenüber D. Nachforderungen aus dem Arbeitsverhältnis wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der GAV-Mindestlöhne. In Übereinstimmung dazu gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass die am 15. Juni 2001 abgeschlossene Vereinbarung nichtig sei, und verpflichtete D., der Klägerin Fr. 9'542.80 zu bezahlen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass die fragliche Abrede gegen das Verzichtsverbot im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR verstosse.