2. Unter den Parteien ist -auch wenn das betreffende Schriftstück nicht mehr vorliegt- unbestritten, dass sie am 15. Juni 2001 eine Vereinbarung über die sofortige Auflösung ihres privaten Verhältnisses sowie des Arbeitsverhältnisses geschlossen haben. Die Klägerin gibt zu, dass eine entsprechende Vereinbarung aufgestellt und von ihr unterschrieben wurde (vgl. KB 4, 6, 9; Prozesseingabe, S. 3 Ziff. 2). Sie macht jedoch geltend, dass dieser Vertrag ungültig sei und stellt gegenüber D. Nachforderungen aus dem Arbeitsverhältnis wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der GAV-Mindestlöhne.