E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 30. Juni 2003 waren beide Parteivertreter sowie E. und D. anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Vorfragen seitens der Rechtsvertreter zum Beweisverfahren gab es keine. In der Folge konnte das Beweisverfahren geschlossen werden, und die Parteivertreter erhielten Gelegenheit, sich zu äussern. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrages zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG).