C. Mit Urteil vom 27. Februar 2003, mitgeteilt am 6. März 2003, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage der E. gegen D. wird teilweise gutgeheissen und D. wird verpflichtet, E. netto Fr. 9'542.80 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Jenaz in Höhe von Fr. 200.00 gehen zulasten der Kreiskasse Jenaz. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.00 3