2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten; dieser sei ebenfalls zu verpflichten, für die Aufwendungen von A. zusätzlich CHF 850.00 zu bezahlen.“ Demgegenüber liess D. mit Prozessantwort vom 16. August 2002 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von E. beantragen.