B. Am 13. Mai 2002 machte E. beim Vermittleramt des Kreises Jenaz eine Klage auf Bezahlung von insgesamt Fr. 13'610.75 gegen D. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog E. den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 10. Juli 2002 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'165.85 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten;