Sie begründete diese im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung der Mindestlöhne gemäss GAV in den Jahren 2000/2001 sowie damit, dass die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungültig und damit die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Da D. ihren Forderungen nicht nachkommen wollte, entschloss sich E., diese auf dem Rechtsweg geltend zu machen.