A. In der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 15. Juni 2001 war E. in der Einzelfirma von D. als Schreinerin angestellt. Gleichzeitig lebte sie mit ihrem Arbeitgeber im Konkubinat. Am 15. Juni 2001 wurden sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die persönliche Beziehung zwischen E. und D. aufgelöst. In der Folge gelangte E. mit Nachforderungen aus dem Arbeitsverhältnis an D. Sie begründete diese im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung der Mindestlöhne gemäss GAV in den Jahren 2000/2001 sowie damit, dass die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungültig und damit die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei.