{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dabei ist die Geldstrafe nach Art. 337c Abs. 3 OR als Bruttobetrag geschuldet,\nda darauf keine Sozialabzüge zu entrichten sind (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 9 zu Art.\n337c OR, S. 166 unten). Demgegenüber ist bei Lohnforderungen nicht der Bruttolohn zuzusprechen, sondern der nach Abzug der vom Arbeitnehmer zu tragenden\nSozialversicherungsbeiträge verbleibende Nettolohn (vgl. PKG 1990 Nr. 21, Erw.\n3a). Auch die Schadenersatzzahlung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wie eine Lohnzahlung zu behandeln (vgl. Rehbinder,\na.a.O., N 6 zu Art. 337c OR). Die Höhe der Arbeitnehmerabzüge ist aufgrund der\nAngaben im Lohnausweis für die Steuererklärung 2001 A (KB 13) zu ermitteln, da\nweder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, noch Lohnabrechnungen zu den Akten gegeben wurden. Danach ergeben sich für das Jahr 2000 Arbeitnehmerbeiträge\nin Höhe von 6.55% für AHV/IV/ALV, 0.494% für die berufliche Vorsorge, und 2.79%\nPrämien für NBUV und KK. Gesamthaft ergibt sich demnach folgender Anspruch\nder Klägerin gegenüber dem Beklagten:\n\nNachzahlung 1. Januar bis 30. Juni 2001 Fr. 393.01\nErsatz für den Lohn vom 1.- 8. Juli 2001 Fr. 1‘028.57\nZwischentotal I Fr. 1'421.58\n./. 6.55 % AHV/IV/ALV Fr. 93.11\n./. 0.494 % BVG Fr. 7.02\n./. 2.79 % NBUV und KK Fr. 39.66\nZwischentotal II Fr. 1'218.79\n+ Strafzahlung Fr. 3'560.46\n\nFoderung der Klägerin total netto Fr. 4'779.25\n\nD. hat E. somit Fr. 4'779.25 zu bezahlen, wobei mangels eines entsprechenden Begehrens davon abzusehen ist, den Beklagten zusätzlich zu Zinszahlungen\nauf den zugesprochenen Betrag zu verpflichten (Art. 119 ZPO).\n22\n\n8. Weil den Parteien nach Art. 343 Abs. 3 OR in arbeitsrechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- ausser bei mutwilliger Prozessführung\nkeine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, gehen die Kosten für das vorliegende\nBerufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nDemgegenüber befreit Art. 343 Abs. 3 OR nicht von der Bezahlung der ausseramtlichen Kosten. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in\nder Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig nach dem\nObsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit Art.\n122 Abs. 1 ZPO). Mit vorliegendem Urteil wird D. verpflichtet, der Klägerin Fr.\n4'779.25 zu bezahlen. Gemäss Rechtsbegehren im Leitschein machte E. gegenüber dem Beklagten Fr. 13'610.75 geltend. Dieser Betrag wurde allerdings bereits in\nder Prozesseingabe auf Fr. 10'165.85 reduziert. Die Differenz beträgt rund Fr.\n3'450.-- und dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin zunächst den\nLohn für den ganzen Monat Juli forderte, obschon sie bereits ab 9. Juli 2001 eine\nStelle bei ihrem Onkel angetreten hatte. Die Klägerin war bei der Stellung des Leitscheinbegehrens noch nicht anwaltlich vertreten. In der Prozesseingabe hat ihr\nRechtsvertreter das Begehren alsdann korrigiert. Die vorher überhöhte Klage hat in\nkeiner Weise zu einem grösseren Prozessaufwand beigetragen. Für die Frage, in\nwelchem Umfang die Klägerin mit ihren Begehren obsiegt hat, erscheint es daher\nangezeigt, vom Forderungsbetrag gemäss Prozesseingabe in Höhe von Fr.\n10'165.85 auszugehen. Dabei kann festgestellt werden, dass E. mit den vor Kantonsgericht zugesprochenen Fr. 4'779.25 annähernd zur Hälfte mit ihren Begehren\ndurchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich daher, die ausseramtlichen Kosten für das\nvorinstanzliche Verfahren wettzuschlagen. Im Berufungsverfahren standen gemäss\nvorinstanzlichem Urteil noch Fr. 9'542.80 zur Diskussion. Mit den vor Kantonsgericht zugesprochenen Fr. 4'779.25 hat E. im Berufungsverfahren gut zur Hälfte obsiegt, weshalb auch die ausseramtlichen Kosten für dieses Verfahren wettzuschlagen sind.\n23\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. D. wird verpflichtet, E. netto Fr. 4'779.25 zu bezahlen.\n\n3. Für das Berufungsverfahren werde keine Kosten erhoben.\n\n4. Die ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen werden wettgeschlagen.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}