{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Entschädigung hat sich im Wesentlichen nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, der Schwere\nder Persönlichkeitsverletzung (zum Beispiel je nach Alter und Lebenssituation des\nArbeitnehmers, Enge und Dauer der vertraglichen Beziehung, Vorgehen und besondere Umstände bei der Kündigung), dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der finanziellen Situation der Parteien und der Schwere eines\nMitverschuldens des Arbeitnehmers zu richten. Die Höhe der Entschädigung wird\nsomit vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen auf Grund der Umstände des\nEinzelfalles festgesetzt (vgl. BGE 123 III 246, Erw. 6a, S. 251; 123 III 391, Erw. 3b\ncc und 3c; 121 III 64, Erw. 3c, je mit Hinweisen sowie PKG 1994 Nr. 12, Erw. 1a;\nPKG 1991 Nr. 7, S. 37). Die Rechtsprechung und heute vorwiegende Literatur geht\ndavon aus, dass in aller Regel eine Entschädigung geschuldet ist und nur in aussergewöhnlich gelagerten Fällen ausnahmsweise darauf verzichtet werden darf.\nSolche Umstände können insbesondere darin liegen, dass der Arbeitgeber schnell\nentscheiden musste und den Sachverhalt deshalb nicht vollständig kennen konnte\noder ihm aus anderen Gründen kein Fehlverhalten angelastet werden kann (vgl.\nRehbinder, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR mit Hinweisen sowie BGE 123 III 86, Erw.\n2a; 99 II 308, Erw. 5a; 97 II 142, Erw. 2a, S. 146; 116 II 301, Erw. 5, je mit Hinweisen\nsowie PKG 1991 Nr. 7, Erw. 2, S. 36).\n\nIm vorliegenden Fall besteht kein Grund von einer Strafzahlung ausnahmsweise abzusehen. Der Beklagte hatte keinerlei Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht. Alle wesentlichen Sachverhaltselemente waren ihm bekannt. Er wusste um\n20\n\ndie sexuelle Untreue seiner Lebensgefährtin und dass die Beziehung mit dem andern Mann längst beendet war. Es geht lediglich darum, dass er diese Umstände\nfalsch gewürdigt hat. D. hat E. ohne wichtigen Grund fristlos entlassen und sich\ndadurch ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Dabei hat der Arbeitgeber\ndie fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der sexuellen Untreue seiner\nehemaligen Lebensgefährtin begründet, obwohl diese Angelegenheit bereits rund\nein halbes Jahr zurück lag und D. der Berufungsbeklagten den sexuellen Fehltritt\nzuvor verziehen hatte. Insofern erscheint sein Verhalten widersprüchlich. Immerhin\nbleibt aber zu bemerken, dass er der Arbeitnehmerin trotz fristloser Kündigung den\nLohn noch weiter bis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt hat, was bei der Würdigung des\nArbeitgeberverhaltens entsprechend zu berücksichtigen ist. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung beinahe vier Jahre bei D.\nangestellt war, und in Anbetracht der durch die persönliche Beziehung bedingten\nEnge des Arbeitsverhältnisses wird jedoch deutlich, dass die durch die Kündigung\nerlittene Persönlichkeitsverletzung nicht bagatellisiert werden darf. Dies um so\nmehr, als nichts auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeutete, nachdem\nder Beklagte seiner damaligen Lebenspartnerin den Fehltritt verziehen hatte und\nsich jedenfalls aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass D. mit der\nArbeitsleistung der Klägerin nicht zufrieden gewesen wäre. E. durfte folglich davon\nausgehen, dass sowohl privat als auch betreffend das Arbeitsverhältnis alles in Ordnung sei. Entsprechend hart muss sie die fristlose Kündigung getroffen haben. Allerdings bleibt demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Umstände der fristlosen\nKündigung angesichts des jugendlichen Alters der Klägerin nicht als gravierend bezeichnet werden können. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände\nerachtet das Kantonsgericht daher die von der Klägerin geforderte Geldstrafe in\nHöhe eines Monatslohns als angemessen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode an sich wurde nicht angefochten. Allerdings ging die Vorinstanz bei der Berechnung zu Unrecht von einer Vollzeitbeschäftigung aus, weshalb die Zahlen entsprechend anzupassen sind. Die Geldstrafe in Höhe eines Monatslohns beträgt\nfolglich (vgl. dazu auch weiter oben Erw. 6.c):\n\nAusbezahlter Monatslohn brutto Fr. 3‘500.00\n+ Ausgleich 1/3 von 181.31 pro Monat (vgl. oben unter 6.c) Fr. 60.46\nLohnanspruch pro Monat brutto Fr. 3'560.46\n21\n\n"}