{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sofern D. der Klägerin solche Leistungen als Lohnbestandteil hat zukommen lassen, müssten sie im Lohnausweis für die Steuererklärung entsprechend\nausgewiesen sein. Der Lohnausweis für die Jahre 1999-2000 liegt bei den Akten.\nDarin wurden indes keine solchen zusätzlichen Leistungen deklariert (vgl. KB 13).\nD. hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf dem Lohnausweis unterschriftlich bestätigt. Soweit zusätzliche Leitungen erbracht wurden, ist folglich davon\nauszugehen, dass diese keine Lohnbestandteile bildeten. Bei der Beurteilung der\nFrage, ob der gemäss GAV garantierte Mindestlohn mit den Lohnzahlungen des\nArbeitgebers eingehalten wurde, sind somit neben dem ausbezahlten Bruttolohn\nvon Fr. 3'500.-- keine allfälligen weiteren Leistungen zu berücksichtigen. D. hat der\n18\n\nArbeitnehmerin den Lohn bis zum 30. Juni 2001, also für 6 Monate ausbezahlt (vgl.\nKB 10, S. 1). Für das Jahr 2001 ergibt sich somit folgende Nachzahlungsberechnung:\n\nMindestlohn brutto bei 100% Fr. 4'489.50\nMindestlohn brutto bei 82% Fr. 3'681.39\n./. ausbezahlter Monatslohn Fr. 3'500.00\nDifferenz zu Gunsten der Klägerin pro Monat Fr. 181.39\nAusgleich 1/3 von 181.39 pro Monat Fr. 60.46\n\nfür 6 Monate (1. Januar-30. Juni 2001): 6 x 60.46 = Fr. 362.78\n+ anteilsmässiger 13. Monatslohn: 6/12 von Fr. 60.46 = Fr. 30.23\nForderung der Klägerin 2001 brutto Fr. 393.01\n\nc) E. hat Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre (Art. 337\nc Abs. 1 OR). Der ungerechtfertigt fristlos Entlassenen ist mit anderen Worten das\npositive Vertragsinteresse zu ersetzen. Die Arbeitnehmerin muss sich allerdings\ndarauf anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Arbeit verdient hat (Art. 337\nAbs. 2 OR). Sie darf sich nicht auf Kosten des Arbeitgebers bereichern, indem sie\ngleichzeitig aus einer anderen Arbeitstätigkeit ein Einkommen erzielt (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 5 zu Art. 337c OR, S. 162). Das Arbeitsverhältnis wurde am 15. Juni\n2001 fristlos aufgelöst. Gemäss Art. 39 Abs. 1 GAV gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wäre also\nfrühestens auf den 31. August 2001 möglich gewesen. D. hat der Klägerin den Lohn\nbis zum 30. Juni 2001 ausbezahlt (vgl. KB 10, S. 1). Bereits am 9. Juli 2001 hat E.\nsodann eine neue Stelle angetreten. Somit schuldet ihr D. gestützt auf Art. 337c\nAbs. 1 OR bloss noch Ersatz für den während des Zeitraums vom 1. bis 8. Juli 2001\nentgangenen Verdienst. Die Arbeitnehmerin ist vermögensmässig so zu stellen, als\nwäre das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet worden. Der zu ersetzende Schaden\numfasst demnach alle lohnmässigen Vergütungen bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung, so auch den entsprechenden Anteil des 13. Monatslohns (vgl. Brühwiler,\na.a.O., N 3. b zu Art. 337c OR). Für die geschuldete Ersatzzahlung ergibt sich demnach folgende Berechnung:\n19\n\nAusbezahlter Monatslohn brutto Fr. 3‘500.00\n+ Ausgleich 1/3 von Fr. 181.31 pro Monat (vgl. unter 5. b) Fr. 60.46\nLohnanspruch pro Monat brutto Fr. 3'560.46\n\nBruttolohn 1.- 8. Juli ([Fr. 3‘560.46 : 30] x 8) Fr. 949.45\n+ Anteil 13. Monatslohn für 8 Tage (Fr. 3‘560.46 : 12 : 30) x 8 Fr. 79.12\nErsatzanspruch brutto Fr. 1‘028.57\n\n"}