{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:04", "Checksum": "f25bbcfe4d89fda1260f39cf30344a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag\n\n e) Dass es sich beim Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht um eine „normale“\n100%-Anstellung mit fest geregeltem Stundensoll handelte, sondern die Arbeitnehmerin tatsächlich nur ein reduziertes Pensum mit flexibler Arbeitszeitregelung zu\nerfüllen hatte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Anzahl von Ferientagen, die E.\nin den Jahren 2000 und 2001 bezogen hat. Gemäss Art. 27 Abs. 1 GAV 1997/1998\n2000 betrug der bezahlte Ferienanspruch der Arbeitnehmer im Jahr 2000 4 Wochen\npro Kalenderjahr. Dies entspricht 20 Tagen oder 170 Arbeitsstunden. Dieser bezahlte Ferienanteil gemäss GAV wurde in der Zusammenstellung des Arbeitgebers\nberücksichtigt. Aus dieser Zusammenstellung geht jedoch hervor, dass E. im Jahre\n2000 37 Ferientage, also fast das Doppelte von dem bezogen hat, was ihr gemäss\nGAV an Ferien zustand. Im Kalenderjahr 2001 betrug der bezahlte Ferienanspruch\nunverändert 20 Tage (Art. 32 Abs. 1 GAV 2001-2003). Der bezahlte Ferienanteil\nvon 78 Stunden oder 9.28 Tagen für die 5.5 Monate, in denen E. im Jahr 2001 beim\n16\n\nBerufungskläger angestellt war, ist im Stundentotal für das Jahr 2001 eingeschlossen (vgl. BB 5). Demgegenüber hat E. allein in den 5.5 Monaten bis zur Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses 26 Ferientage, das heisst also rund 17 Tage zuviel bezogen. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste sich der Beklagte\ndie in den Jahren 2000/2001 zu viel bezogenen Ferien von insgesamt rund 34 Tagen voll als Arbeitszeit anrechnen lassen. Dies kann nicht sein, handelt es sich hierbei doch um in Form von Ferien bezogene Frei- und Ruhezeit, für die keine Entlöhnung geschuldet ist. Die Überlegung der Vorinstanz, der Arbeitgeber hätte sich viel\nfrüher auf die Nichterfüllung der Sollarbeitszeit berufen und den Mehrbezug an Ferien beanstanden müssen, wenn er tatsächlich der Meinung gewesen sei, dass die\nKlägerin das Stundensoll gemäss GAV nicht erbringe, vermag dabei ebensowenig\nzu überzeugen. War nämlich unter den Parteien vereinbart, dass E. nicht zu 100%\narbeiten musste, so gab es seitens des Arbeitgebers auch nichts zu reklamieren,\nwenn sie tatsächlich auch kein 100%-Pensum erfüllte.\n\nNach dem Gesagten steht somit fest, dass E. im Jahre 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 88% und im Jahr 2001 zu 82% bei D. angestellt war. Entsprechend kann sie auch bloss 88% beziehungsweise 82% des gemäss GAV garantierten Mindestlohns beanspruchen.\n\n6. a) Für das Jahr 2000 gilt der GAV 1997/1998 2000. Gemäss Art. 12a Abs.\n1 GAV sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Betriebsdurchschnitt wenigstens die in\nden drei Lohnzonen geltenden Betriebsdurchschnittslöhne mit Wirkung ab 1. April\n2000 zu bezahlen. Der Schreinereibetrieb des Berufungsklägers gehört zur Lohnzone III (Art. 12b GAV), in der für Berufsarbeiter ein Stundenlohn von brutto Fr.\n26.20 zu bezahlen ist. Art. 6 Abs. 2 GAV legt das monatliche Stundensoll bei 182.5\nStunden fest. Der monatliche Bruttobetriebsdurchschnittslohn in der Lohnzone III\nbetrug demnach 182.5 x Fr. 26.20 = Fr. 4‘781.50 (vgl. Art. 11 Abs. 2 GAV). Dabei\nist allerdings zu berücksichtigen, dass der gemäss Einzelvertrag vereinbarte Lohn,\nden massgebenden GAV-Betriebsdurchschnittslohn um 20% unterschreiten darf\n(vgl. Art. 11 Abs. 3 GAV). Da E. im Jahr 2000 lediglich ein 88%-Pensum erfüllte,\nkann sie auch nur 88% dieses Mindestlohns beanspruchen. D. bezahlte der Klägerin im Jahr 2000 ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 3'500.--. Für das Jahr 2000\nergeben sich somit folgende Zahlen:\n\nBetriebsdurchschnittslohn brutto Lohnzone III bei 100% Fr. 4'781.50\n17\n\nMindestlohn brutto bei 100%: 4'854.50 ./. 20 % Fr. 3'825.20\nMindestlohn brutto bei 88% Fr. 3'366.17\nausbezahlter Monatslohn brutto Fr. 3'500.00\n\nEs wird deutlich, dass der ausbezahlte monatliche Bruttolohn über dem Mindestlohn bei einem Beschäftigungsgrad von 88% liegt. Demzufolge hat die Klägerin\nfür das Jahr 2000 keine Lohnansprüche mehr.\n\nb) Für das Jahr 2001 gilt der GAV 2001-2003. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a\nGAV ist für einen Berufsarbeiter mit abgeschlossener Lehre ein Mindeststundenlohn von Fr. 24.60 beziehungsweise ein monatlicher Mindestlohn von brutto Fr.\n4'489.50 zu bezahlen. Da E. im Jahre 2001 nur zu 82% beschäftigt war, hatte sie\nlediglich Anspruch auf den entsprechend reduzierten Prozentsatz des garantierten\nMindestlohns. Dieser beträgt Fr. 3‘681.39 (82% von Fr. 4'489.50). Der Berufungskläger entrichtete E. einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3‘500.--, also ein Gehalt\nmit dem der bei 82% garantierte Mindestlohn um Fr. 181.39 unterschritten wurde.\nArt 16 Abs. 1 GAV räumt für bestehende Löhne, die derzeit unter den Mindestlöhnen\nliegen, eine dreijährige Anpassungsfrist ein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zum Mindestlohn in drei gleichen Teilen jeweils per 1. Januar auszugleichen.\nDie Differenz von Fr. 181.39 wäre demnach zu 1/3, also mit Fr. 60.46 pro Monat,\nauszugleichen gewesen.\n\n"}