{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zudem ist festgehalten, dass ein\nWochenrapport zu führen war, jedoch ohne Stunden- und Feriensoll. Gerade letztere Aussage, wonach E. weder ein bestimmtes Stundensoll zu erfüllen hatte, noch\nauf ein Feriensoll beschränkt war, lässt darauf schliessen, dass sie einer teilzeitlichen Beschäftigung nachging, die sie relativ flexibel gestalten konnte, und somit\neben keine 100%-Anstellung mit festgelegtem Arbeitsumfang vorlag. Die Äusserung des Berufungsklägers, dass die Arbeitnehmerin Haushalts- und Reinigungsarbeiten während der Arbeitszeit bezahlt erledigen konnte, lässt keine klaren Schlüsse\nim Hinblick auf den Beschäftigungsgrad der Klägerin zu. Diese Aussage wäre hinsichtlich der offenen Fragen allenfalls dann aussagekräftig, wenn aus den Zusammenstellungen des Arbeitgebers hervorginge, ob in den darin ausgewiesenen Arbeitsstunden der Klägerin auch solche Haushalts- und Reinigungsarbeiten enthalten sind oder nicht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. In der Zusammenstellung wurde lediglich die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und der bezogenen\nFerien und Feiertage erfasst. Sie enthält jedoch keinerlei Hinweise, die Aufschluss\ndarüber geben könnten, ob in den aufgezeichneten Arbeitsstunden auch die für Rei-\nnigungs- und Haushaltsarbeiten aufgewendete Zeit miteingeschlossen ist. Es kann\nauch nicht eingewendet werden, aus der Erlaubnis, Haushaltsarbeiten während der\nbezahlten Arbeitszeit zu erledigen, und der fehlenden Pflicht zur Einhaltung des\nStundensolls, ergebe sich klar, dass die für solche Verrichtungen aufgewendeten\nArbeitsstunden nicht zu rapportieren waren. Die betreffenden Ausführungen im Brief\nvon D. können genau so gut dahingehend verstanden werden, dass ein teilzeitliches\nArbeitsverhältnis ohne Stundensoll bestand, bei dem die als bezahlter Bestandteil\nder Anstellung geleisteten Haus- und Reinigungsarbeiten Arbeitszeit bildeten, die\nentsprechend im Arbeitsrapport aufgeführt ist. Die Frage, ob die in der Zusammenstellung des Arbeitgebers aufgeführten Arbeitsstunden auch Arbeiten, wie die Haushaltsführung, das Zubereiten des Z‘Nüni oder die Reinigung der Büroräume etc.\nenthalten, bleibt also unklar. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der für diese Verrichtungen aufgewendeten Zeit\num nicht aufgezeichnete Arbeitsstunden handelt, die der Klägerin als Arbeitszeit\n15\n\ngutzuschreiben sind. Die Klägerin vermag auch nicht anderweitig darzutun, dass sie\nneben der ausgewiesenen Arbeitszeit weitere Arbeitsstunden leistete, indem sie\nsolche Arbeiten ausführte und unter deren Mitberücksichtigung gemäss Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein 100%-Pensum erfüllte. Der Zeuge Kaspar Mathis hat\nzwar ausgeführt, E. sei manchmal am Mittag etwas früher gegangen, um Einkäufe\nzu tätigen, oder am Nachmittag etwas später gekommen, da sie noch mit dem Hund\nspazieren gegangen sei (vgl. act. IV. 3., S. 2 Ziff. 5). Ebenso führte der Zeuge aus,\ndass seine Arbeitskollegin jeweils am Freitagnachmittag den Haushalt gemacht\noder das Treppenhaus gereinigt habe (vgl. act. IV. 3., S. 3). Damit ist aber weder\nausgesagt, dass die dafür aufgewendete Zeit nicht im Arbeitsrapport erfasst ist,\nnoch ob tatsächlich vereinbart war, dass diese Arbeiten Bestandteil der Anstellung\nbildeten. Im Gegenteil müsste unter der Annahme der Vorinstanz, wonach es sich\nbei den erwähnten Verrichtungen um nicht aufgezeichnete zusätzliche Arbeitsstunden handelte, immer am Freitag eine im entsprechenden Umfang reduzierte Stundenzahl im Arbeitsrapport eingetragen sein. Aus den glaubwürdigen Zusammenstellungen von D. geht jedoch hervor, dass dies in den Jahren 2000/2001 nur gelegentlich der Fall gewesen ist (vgl. BB 5, 6). Mit den Angaben von Kaspar Mathis\nwird somit nur bestätigt, dass für E. tatsächlich eine sehr flexible Arbeitszeitregelung\ngalt. Die Behauptung der Klägerin bleibt jedoch unbewiesen, womit ihr entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz neben den in der Zusammenstellung des Arbeitgebers aufgeführten Arbeitsstunden keine zusätzlichen Arbeitsstunden gutzuschreiben sind. Die gemäss Zusammenfassung der Wochenrapporte ausgewiesenen Arbeitsstunden lagen aber, wie weiter oben dargelegt, sowohl im Jahre 2000 als auch\n2001 deutlich unter dem Stundensoll einer Vollzeitanstellung.\n\n"}