{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:04", "Checksum": "f25bbcfe4d89fda1260f39cf30344a3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag\n\nvon E. verfasst worden seien, welche die Klägerin wöchentlich abgeliefert habe (vgl.\nPlädoyer RA Sax, S. 3 unten; KB 5, S. 2; KB 8, S. 2). Letzteres wurde von der\nArbeitnehmerin nie bestritten. Bei genauer Betrachtung kann denn auch festgestellt\nwerden, dass die geleisteten Arbeitsstunden vom Arbeitgeber detailliert erfasst worden sind. Es wurde nicht etwa für jeden Arbeitstag praktisch die gleiche Anzahl geleisteter Stunden eingetragen. Vielmehr ergeben sich ganz unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten von beispielsweise 3 Stunden, 8.25 Stunden oder 11.5 Stunden\n(vgl. BB 5, 6). Ebenso sind die Ferienbezüge im Detail aufgelistet. Auch wenn die\nZusammenfassungen des Arbeitgebers nicht von der Klägerin unterzeichnet wurden, vermitteln sie aufgrund der detaillierten und differenzierten Einträge doch ein\nzuverlässiges Bild, und es wird deutlich, dass sich die Angaben des Arbeitgebers\nauf eine Grundlage abstützen müssen. Es erscheint mit anderen Worten glaubwürdig, dass die von D. erstellte Zusammenfassung der Arbeitsstunden auf den Angaben in den Wochenrapporten der Klägerin beruht und dementsprechend die\ntatsächlich von ihr geleisteten Arbeitsstunden richtig wiedergibt. Etwas anderes vermag die Klägerin, welche die Beweislast für die geleisteten Arbeitsstunden trägt,\nnicht zu beweisen. Die bloss pauschale Bestreitung seitens der Klägerin genügt angesichts ihrer Beweispflicht nicht, um die zugunsten der Richtigkeit der von D. verfassten Zusammenstellung gewonnene Überzeugung umzustossen. Hiezu hätte E.\nzumindest einen Gegenbeweis führen, das heisst im konkreten Fall die Edition ihrer\nArbeitsrapporte aus den Händen der Arbeitgebers beantragen müssen. Ein solches\nBegehren wurde aber nie gestellt. Für die Beantwortung der Frage nach dem Beschäftigungsumfang von E. im Schreinereibetrieb des Beklagten ist somit auf die\nglaubwürdigen Zusammenstellungen des Arbeitgebers abzustellen.\n\nd) Gemäss Art. 6 Abs. 2 GAV 1997/1998 2000 galt für das Kalenderjahr 2000\neine jahresdurchschnittliche Sollarbeitszeit von 2190 Stunden. E. hat nach den Aufstellungen von D. im Jahr 2000 inklusive gemäss GAV bezahlte Feiertage und Ferienanteil insgesamt 1931 Stunden gearbeitet (vgl. KB 5). Dies entspricht gemessen\nan der Sollarbeitszeit von 2190 Stunden einem Beschäftigungsumfang von 88%. Im\nJahr 2001 betrug die monatliche Sollarbeitszeit 182.5 Stunden (vgl. Art. 7 Abs. 2\nGAV 2001-2003). Die Klägerin hat im Jahr 2001 vom 1. Januar bis zum 15. Juni,\nalso insgesamt 5.5 Monate für D. gearbeitet. Ausgehend vom monatlichen Stundensoll von 182.5 Stunden hätte sie bei einer 100%-Anstellung in diesem Zeitraum\n1'003.75 Stunden (5.5 x 182.5 Stunden) leisten müssen. Gemäss Zusammenfassung von D. hat E. jedoch in den erwähnten 5.5 Monaten lediglich 822.75 Stunden\ngearbeitet (vgl. BB 6). Folglich war sie im Vergleich zum vorgegebenen Stundensoll\nfür das Jahr 2001 nur zu 82% beschäftigt. Gestützt auf die Angaben in der Zusam-\n14\n\nmenstellung des Arbeitgebers ist folglich davon auszugehen, dass die Anstellung\nder Klägerin bei D. weder im Jahr 2000 noch 2001 eine 100%-Tätigkeit umfasste.\n\n"}