{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss GAV 1997/1998 2000 ergibt sich der garantierte Mindestlohn\naus dem je nach Lohnzone varierenden Betriebsdurchschnittslohn abzüglich 20%\n(vgl. Art. 12 Abs. 1 GAV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 GAV). Nach GAV 2001-\n2003 haben die Berufsarbeiter Anspruch auf einen für den ganzen räumlichen Geltungsbereich des GAV gleich bezifferten Mindestlohn (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a GAV).\nIn beiden Fällen gilt der garantierte Minimallohn auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung mit bestimmter festgelegter Sollarbeitszeit (Art. 5 Abs. 2 GAV 1997/1998\n2000, Art. 7 Abs. 2 GAV 2001-2003). Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des\nLohnanspruchs der Klägerin von einer Vollzeittätigkeit von E. ausgegangen und hat\nentsprechend auf den dafür gemäss GAV geltenden Mindestlohn abgestellt. D.\nmacht demgegenüber geltend, die Klägerin habe während der gesamten Beschäftigungsdauer nie zu 100% gearbeitet. Sie sei gemäss einvernehmlicher Abmachung\nbloss teilzeitlich mit flexibler Regelung angestellt gewesen. Sie habe demnach auch\nkeinen Anspruch auf den vollen Mindestlohn gemäss GAV gehabt. Umfasst das\nPensum des Arbeitnehmers weniger, als die im GAV festgelegte Sollarbeitszeit, ist\nder Anspruch auf den Mindestlohn logischerweise entsprechend zu reduzieren. Im\nfolgenden ist daher abzuklären, wie das Arbeitsverhältnis zwischen E. und dem Berufungskläger ausgestaltet war, konkret also, ob die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachging, oder lediglich in flexibler Regelung teilzeitlich arbeitete.\n\na) Aufschluss über den Arbeitsumfang gibt in der Regel der schriftliche Arbeitsvertrag. Ein solcher liegt im konkreten Fall nicht vor. Es stellt sich daher vorweg\ndie Frage, welche der Parteien im Hinblick auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise den Umfang des Arbeitspensums die Beweislast trifft.\nIm arbeitsrechtlichen Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR).\nDanach stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die\nBeweise nach freiem Ermessen. Dennoch bleibt es auch hier Aufgabe der Parteien,\ndas in Betracht kommende Tatsachenmaterial dem Richter zu unterbreiten und die\nBeweismittel zu bezeichnen. Folglich muss auch angesichts der Untersuchungsmaxime für den Fall, dass eine rechtserhebliche Tatsache unbewiesen bleibt, zuungunsten derjenigen Partei entschieden werden, welche die Beweislast trägt. Die Untersuchungsmaxime ändert also nichts an der Verteilung der Beweislast (vgl. Reh-\n12\n\nbinder a.a.O., N 22 zu Art. 343 OR). Die Beweislast trägt regelmässig diejenige\nPartei, die aus der behaupteten Tatsache Rechte für sich ableitet (Art. 8 ZGB). Anders ausgedrückt: Wer von einem andern gestützt auf bestimmte behauptete Tatsachen etwas haben will, muss das Vorliegen dieser Tatsachen beweisen. Kann er\ndies nicht, so trägt er die Folgen dieser Beweislosigkeit, das heisst, er bekommt\nvom anderen nichts. Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Lohnansprüche auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als Vollzeitbeschäftigung\nab. Die Beweislast für das Vorliegen einer 100%-Anstellung und damit für die geleisteten Arbeitsstunden, liegt somit bei ihr.\n\nb) Gemäss Art. 6a Abs. 4 GAV 1997/1998 2000 und Art. 9 Abs. 1 GAV 2001-\n2003 ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle eines jeden Arbeitnehmers zu führen und ihm den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos bekanntzugeben. Vorliegend wurde die Arbeitszeitkontrolle offensichtlich nicht so gehandhabt.\nVielmehr hat E. die Kontrolle über ihre Arbeitszeit selbst geführt, indem sie eigene\nWochenrapporte über die geleistete Arbeitszeit und die Ferienbezüge erstellte (vgl.\nKB 5, S. 2; KB 6, S. 2 unten; KB 8, S. 2). Der Arbeitgeber hat eine Zusammenstellung über die von E. in den Jahren 1998-2001 geleisteten Arbeitsstunden ins Recht\ngelegt (vgl. BB 3-6). Gemäss seinen Angaben beruht diese Aufstellung auf den von\nE. selbst geführten, wöchentlich eingereichten Arbeitsrapporten. Demgegenüber\nwendet die Klägerin ein, die Zusammenfassung der Arbeitsstunden sei erst im\nNachhinein von D. erstellt und von ihr nie unterzeichnet worden. Sie bestreitet mit\nanderen Worten die Richtigkeit dieser Erfassungen. Zum Beweis ihrer Behauptung,\nwonach sie zu 100% gearbeitet und damit Anrecht auf den vollen Mindestlohn\ngemäss GAV habe, legt die Klägerin allerdings keine Schriftstücke ein. Die einzigen\nAktenstücke, in denen die von der Berufungsbeklagten geleisteten Arbeitsstunden\nwiedergegeben werden, sind folglich die vom Arbeitgeber erstellten Zusammenfassungen (vgl. BB 3-6). Aus der Missachtung der Kontrollpflicht des Arbeitgebers kann\nnicht abgeleitet werden, dass diese Aufzeichnungen, die sich nach Angaben von D.\nauf die Rapporte der Arbeitnehmerin stützen, bei der Beweiswürdigung überhaupt\nnicht in Betracht gezogen werden dürften. Sie sind daher wie übliche Beweismittel\nkritisch zu würdigen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden vom 13. Mai 2002 in Sachen R. S. gegen S. D. [ZF 02 17]).\n\nc) Es ist richtig, dass die Zusammenfassung der Arbeitsstunden vom Arbeitgeber erst im Nachhinein erstellt wurde, was er aber auch ausdrücklich gesagt hat\n(vgl. KB 5, S. 2 unten; Plädoyer RA Sax, S. 3). Der Berufungskläger hat im Übrigen\nklar festgehalten, dass seine Zusammenfassungen gestützt auf die Arbeitsrapporte\n13\n\n"}