{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Rehbinder, a.a.O., S.\n235, N 2 zu Art. 341 OR). Danach ist ein Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche\nForderungen, zu denen auch der Anspruch auf den GAV-Mindestlohn gehört, unzulässig und die Verzichtsvereinbarung nichtig (vgl. dazu weiter oben Erw. 3. mit\nHinweis). Auf den Einwand der Klägerin, sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses der\nAuflösungsvereinbarung nicht urteilsfähig gewesen, ist somit nicht weiter einzugehen.\n\n4. Ob die Klägerin Ansprüche aus Nichteinhaltung der Mindestlöhne gemäss\nGAV hat und falls ja, wie hoch diese zu beziffern sind, bleibt genauso wie die Höhe\nder Ansprüche aus Art. 337c OR im folgenden abzuklären. Entscheidend ist dabei\nvorweg die Frage, ob E. dem Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe\n(GAV) unterstellt war.\n\nDer persönliche Geltungsbereich der vorliegend massgeblichen GAV\n1997/1998, 2000 und 2001-2003, ist in Art. 3 des jeweiligen GAV geregelt. In Abs.\n1 wird zunächst im Grundsatz festgehalten, dass die allgemeinverbindlich erklärten\nBestimmungen des GAV für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, die\nin den Betrieben gemäss Artikel 2 Abs. 2 (Betriebe die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen) beschäftigt werden. In Abs. 2 der erwähnten Bestimmung werden sodann ausdrücklich all jene Mitarbeiter aufgezählt,\ndie von diesem Grundsatz ausgenommen, also dem GAV nicht unterstellt sind. Es\nsind dies die in leitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter,\nWerkmeister und Schreiner-Techniker sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über\nden Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können,\ndas kaufmännische und das Verkaufspersonal, sowie die Lehrlinge im Sinne des\nBerufsbildungsgesetzes. Der Wortlaut von Art. 3. Abs. 2 GAV 1997/1998 2000 und\n2001-2003 ist klar. Der Umstand, dass der Geltungsbereich zuerst im Grundsatz für\nalle Arbeitnehmer der unter den GAV des Schreinergewerbes fallenden Betriebe\nfestgehalten wird und die Ausnahmen nachfolgend einzeln genannt werden, ohne\ndass dabei Ausdrücke, wie „namentlich“, oder „insbesondere“ Verwendung finden,\nlässt klar darauf schliessen, dass die Aufzählung in Abs. 2 abschliessend ist. Der\n10\n\nLebenspartner des Arbeitgebers wird hier nicht genannt. Entgegen der Auffassung\ndes beklagtischen Rechtsvertreters kann auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass die Lebenspartnerin des Arbeitgebers zu den in Art. 3 Abs. 2 GAV erwähnten Mitarbeitern gehöre, die auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen\nkönnen. Darunter fallen Arbeitnehmer, die -wie in der zitierten Bestimmung darge-\nlegt- aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung, das heisst also gestützt auf ihre\nFunktion im Betrieb oder den ihnen dort eingeräumten Kompetenzen solche Einwirkungsmöglichkeiten besitzen. Davon kann jedoch bei der Klägerin, die weder eine\nbesondere Funktion oder Stellung noch einen mit speziellen Kompetenzen ausgestalteten Wirkungsbereich inne hatte, sondern als Schreinerin arbeitete, nicht ausgegangen werden. Aufgrund der klaren Regelung im GAV ist demnach davon auszugehen, dass auch die Lebenspartner der Arbeitgeber dem GAV unterstellt sind.\nDavon ging der Arbeitgeber offenbar selbst aus, wies er doch im Schreiben vom 3.\nFebruar 2002 an A. auf die fälligen Beiträge der Arbeitnehmerin für die Zentrale\nParitätische Berufskommission hin (vgl. KB 5, S. 2). Es handelt sich dabei um das\nKontrollorgan über die Einhaltung des GAV.\n\nZwar führte der Zeuge B., Gewerkschaftssekretär und Mitglied der Paritätischen Berufskommission, gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten aus, dass\ngemäss ständiger Praxis der Paritätischen Kommission neben den im GAV erwähnten Personen auch Angehörige und Lebenspartner des Arbeitgebers von den Betriebskontrollen ausgenommen würden und dem GAV nicht unterstellt seien. Er begründet dies damit, dass es nicht Sache der Paritätischen Kommission sein könne,\nfamiliäre Streitigkeiten zu beurteilen (vgl. act. IV.4., S. 2). Tatsächlich kann es nicht\nAufgabe des GAV sein, in familiäre oder andere persönliche Beziehungen einzugreifen. Sinn und Zweck des GAV liegen vielmehr darin, den Arbeitnehmer als den\nwirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen und ihm zu einer angemessenen Verwertung seiner Arbeitskraft zu verhelfen (vgl. Vischer, in Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VII/1, Basel 1977, S. 448 Ziff. 4 sowie BGE 74 II 159).\nDie Mithilfe des Lebenspartners im Betrieb ist nun aber nicht bloss als Ausfluss der\npersönlichen Beziehung zum Arbeitgeber zu betrachten. Auch im Konkubinat besteht die Möglichkeit, die Mitarbeit des Partners über ein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis zu regeln. Damit ist aber klar, dass die Schutzfunktion des GAV auch\nfür Lebenspartner des Arbeitgebers gelten muss, die als Arbeitnehmer im Sinne des\nObligationenrechts im Betrieb mitarbeiten und dabei keine der von Art. 3 Abs. 2\nGAV ausdrücklich ausgenommenen Funktionen bekleiden. Mit Blick auf Sinn und\nZweck des GAV ergeben sich daher keine vernünftigen Gründe, die Klägerin entgegen der abschliessenden Aufzählung in Art. 3 Abs. 2 GAV 1997/1998 2000 und\n11\n\n"}