{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Berufungsbeklagten handelte es sich dabei um einen einmaligen sexuellen Fehltritt, der\nim Dezember 2000 erfolgte und von dem der Berufungskläger wusste. Zwar kann\nauch ein solcher Vorfall, der keine Vertragsverletzung darstellt, nach dem oben Gesagten einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Der Vorfall allein genügt jedoch unabhängig von den konkreten Gegebenheiten regelmässig nicht, um eine fristlose Auflösung als ultima ratio\nzu rechtfertigen. Vielmehr muss mit Blick auf den Ausnahmecharakter der ausserordentlichen Vertragsauflösung im konkreten Einzelfall nachgewiesen sein, dass\nder Vorfall subjektiv das Vertrauensverhältnis tatsächlich schwer gestört hat und\nobjektiv so schwer wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint. Soweit sich aber ein Verhalten nicht direkt auf die Arbeitsleitung\nauswirkt, ist die geforderte objektive Schwere nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, genügt doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dafür nicht\neinmal jedes strafbare Verhalten am Arbeitsplatz (vgl. BGE 129 II 380, Erw. 3.1 mit\nHinweisen). Entsprechend weisen auch die vorliegenden Umstände nicht die geforderte Schwere auf, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass\nsich das vom Berufungskläger beanstandete Verhalten der Arbeitnehmerin in ihrer\nArbeitsleistung niedergeschlagen hätte. Dies wird denn vom Arbeitgeber auch nicht\ngeltend gemacht. Hat der Arbeitgeber zudem vom sexuellen Fehltritt seiner Partnerin im Dezember 2000 gewusst und dennoch bis Mitte Juni 2001 zugewartet, bevor\ner das Arbeitsverhältnis fristlos auflöste, so kann das Vertrauensverhältnis zwischen\nE. und D. durch das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht derart gestört worden sein,\ndass es ein Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte. Ist die\nVertrauensbasis endgültig tiefgreifend zerstört, lehnt der Arbeitgeber in der Regel\njegliche weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer ab. D. hat indes sogar zugelassen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin über das Datum der fristlosen Auflösung vom 15. Juni 2001 hinaus noch ein paar Tage weiter bei ihm arbeitete (vgl.\nact. IV.3, S. 2 Ziff. 7, S. 3. Ziff. III; Plädoyer RA Sax, S. 7). Auch dies zeigt deutlich,\ndass die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nicht derart erschüttert war,\n8\n\ndass als einziger Ausweg nur noch die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses blieb. Es liegt somit kein wichtiger Grund für eine ausserordentliche\nKündigung seitens des Arbeitgebers vor.\n\nc) Eine fristlose Entlassung von E. wäre also unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen. Das bedeutet, dass E. bei einseitiger fristloser\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gemäss Art. 337c OR\nAnspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und\nEntschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gehabt hätte. Mit dem\nAbschluss des Aufhebungsvertrags hat E. diese Ansprüche aufgegeben. Dabei ist\nfestzustellen, dass unter den gegebenen Umständen keinerlei vernünftigen Interessen der Arbeitnehmerin am Abschluss des Aufhebungsvertrags zu erkennen sind.\nE. wurden seitens des Arbeitgebers weder Leistungen zugesichert, welche die aus\ndem Aufhebungsvertrag durch Verzicht auf die erwähnten Ansprüche der Arbeitnehmerin erwachsenen Nachteile kompensieren würden. Noch ergibt sich aus der\nVereinbarung sonst ein Nutzen, der im Interesse der Arbeitnehmerin liegen würde.\nAllein der Umstand, dass die Klägerin ihre bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsdauer geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr anzubieten brauchte, genügt\ndafür nicht. Der Aufhebungsvertrag diente also einzig den Interessen von D., indem\ndieser von der Pflicht zur Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie der Zahlung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung befreit wurde (vgl. zum Ganzen Portmann, a.a.O., S. 365 f. Ziff. 3;\nZR 100 [2001] Nr. 88; nicht amtl. publ. BGE vom 13. Juni 2000 [4C.383/1999]).\n\nIm Ergebnis steht somit fest, dass mit dem am 15. Juni 2001 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsschutzbestimmungen umgangen\nwurden, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt. Unter diesen Vo-raus-\nsetzungen erweist sich der Aufhebungsvertrag zwischen E. und D. als unzulässig.\nZwar kommt auch dem unzulässigen Aufhebungsvertrag insoweit Wirksamkeit zu,\nals er das Arbeitsverhältnis aufzulösen vermag. Es fehlt ihm jedoch insofern an der\nRechtswirksamkeit, als die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Entschädigung im\nSinne von Art. 337c Abs. 1 und 3 OR wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung\ndem Arbeitnehmer trotz einverständlicher fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleiben (vgl. Portmann, a.a.O., S. 368-370; Müller, a.a.O., S. 24 Ziff.\nIII). E. hat folglich Anspruch auf Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Art. 337c Abs. 1 OR) sowie auf eine Entschädigung gemäss Art 337c Abs. 3\nOR als Abgeltung für das durch ungerechtfertigte fristlose Entlassung zugefügte Unrecht. Dabei bleibt festzuhalten, dass der fragliche Aufhebungsvertrag selbstver-\n9\n\n"}