{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Unter diesen Umständen liegt im Aufhebungsvertrag zugleich\nein unwirksamer Verzicht auf die Ansprüche aus der beabsichtigten ungerechtfertigten einseitigen Vertragsauflösung (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 4 zu Art. 341 OR; ZR\n100 (2001) Nr. 88, S. 247; BGE 110 II 168). Davon ist auszugehen, wenn für die\neinverständliche fristlose Vertragsauflösung vernünftigerweise keine anderen rechtfertigenden Gründe vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer kein\neigenes vernünftiges Interesse am Abschluss des Aufhebungsvertrags hat (vgl.\nPortmann, a.a.O., S. 365 f. Ziff. 3, S. 370; Müller, a.a.O., S. 20, 21). Ein sofortiger\n6\n\nAufhebungsvertrag ist jedoch zulässig, wenn er anstelle einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung abgeschlossen wird. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer durch\nden Aufhebungsvertrag nämlich besser gestellt, als durch eine sofortige fristlose\nEntlassung (vgl. Brühwiler, a.a.O., N 6 zu Art. 341 OR, S. 447 mit Hinweis). Zusammenfassend ist also ein Aufhebungsvertrag unzulässig, wenn die einseitige fristlose\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses unter den gegebenen Umständen ungerechtfertigt gewesen wäre und für den Aufhebungsvertrag keine anderen rechtfertigenden\nGründe ersichtlich sind, als die Umgehung der Bestimmungen über die Ansprüche\ndes Arbeitnehmers aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung gemäss Art. 337c\nOR.\n\nb) Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR ist eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass ein wichtiger Grund dafür\ngegeben ist. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss also derart gestört sein, dass die sofortige\nund fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint\n(BGE 116 II 144). Welche Anforderungen an die Voraussetzungen und damit an die\nRechtfertigung zu stellen sind, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von\nden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 104 II 29; 108 II 302/303). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtigen nur besonders schwere Verfehlungen des Arbeitnehmers zu einer fristlosen Entlassung. Ihre Zulässigkeit darf nur\nmit besonderer Zurückhaltung angenommen werden. Die dafür geltend gemachten\nVorkommnisse müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend\nzu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Andererseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die\nVerfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt\nvorgekommen sein (vgl. dazu BGE 129 III 380, Erw. 2.1, S. 382; 127 III 153 Erw.\n1a; 117 II 560, Erw. 3 b, S. 562; 116 II 145 Erw. 6a, S. 150 je mit Hinweisen). In\naller Regel liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der gekündigten\nPartei. Lehre und Rechtsprechung sind sich jedoch weitgehend einig, dass auch\nobjektive Gründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (vgl. BGE 129 III\n380, Erw. 2.2. mit Hinweisen). Auch von den Parteien nicht zu verantwortende und\nnicht erwartete Vorfälle oder Umstände vermögen ausnahmsweise eine ausserordentliche Vertragsbeendigung zu begründen, wenn sie die wesentlichen Grundla-\n7\n\ngen der vertraglichen Bindung derart erschüttern, dass eine untragbare Situation\nentstanden ist und die Fortsetzung der vertraglichen Beziehung subjektiv und objektiv als nicht zumutbar erscheint (vgl. BGE 129 III 380, Erw. 2.2.; 127 III 300).\n\n"}