{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes von Graubünden zur Beurteilung der\nStreitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n4\n\n2. Unter den Parteien ist -auch wenn das betreffende Schriftstück nicht mehr\nvorliegt- unbestritten, dass sie am 15. Juni 2001 eine Vereinbarung über die sofortige Auflösung ihres privaten Verhältnisses sowie des Arbeitsverhältnisses geschlossen haben. Die Klägerin gibt zu, dass eine entsprechende Vereinbarung aufgestellt und von ihr unterschrieben wurde (vgl. KB 4, 6, 9; Prozesseingabe, S. 3 Ziff.\n2). Sie macht jedoch geltend, dass dieser Vertrag ungültig sei und stellt gegenüber\nD. Nachforderungen aus dem Arbeitsverhältnis wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der GAV-Mindestlöhne. In Übereinstimmung dazu gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass die am 15. Juni\n2001 abgeschlossene Vereinbarung nichtig sei, und verpflichtete D., der Klägerin\nFr. 9'542.80 zu bezahlen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, dass die fragliche Abrede gegen das Verzichtsverbot im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR verstosse.\nDanach kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und\neines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus zwingenden\narbeitsrechtlichen Bestimmungen ergeben, wie unter anderem auf Ansprüche aus\nfristloser Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 337c Abs. 1 OR (vgl. Art.\n362 OR) oder auf GAV-Mindestlöhne (vgl. Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 4, 5 zu Art. 341 OR; Rehbinder, Berner Kommentar\nzum schweizerischen Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 2. Teilband, Der Arbeitsvertrag, 2. Abschnitt, Kommentar zu Art. 331-355 OR, Bern 1992, N 15, 16, 20 zu Art. 341 OR) nicht rechtsgültig verzichten. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufgelöst worden sei und daher keinerlei aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden\nAnsprüche mehr bestehen würden. Im folgenden ist demnach zu prüfen, ob die von\nden Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist beziehungsweise, ob die Klägerin damit allfällige, bis dahin entstandene oder künftig entstehende Ansprüche rechtsgültig aufgegeben hat.\n\n3. Die Vorinstanz verwendet in Bezug auf die Vereinbarung vom 15. Juni\n2001 die Begriffe „Erlassvertrag“ und „Aufhebungsvertrag“ als gleichbedeutend. Sie\nverkennt dabei, dass es sich beim Erlassvertrag einerseits und dem Aufhebungsvertrag andererseits um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, die auch im Hinblick auf das erwähnte Verzichtsverbot unterschiedlich zu beurteilen sind. Mit dem\nErlassvertrag werden bestimmte bereits entstandene Forderungen oder künftig entstehende Forderungen aus der Welt geschafft, ohne dass dies an dem zugrunde\nliegenden Schuldverhältnis als Rahmenbeziehung etwas ändert. Im Gegensatz\n5\n\ndazu erlischt mit dem sogenannten Aufhebungsvertrag das gesamte Schuldverhältnis, das als Rahmenbeziehung den Entstehungsgrund verschiedener Forderungen\nbildet, für die Zukunft (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 2-4 zu Art. 341 OR). Da der Aufhebungsvertrag bloss das Entstehen neuer Forderungen verhindert, jedoch keine Aufgabe bestehender Ansprüche bewirkt, kann in einer solchen Vereinbarung keine\nUmgehung des Verzichtsverbots nach Art. 341 Abs. 1 OR liegen. Der Aufhebungsvertrag wird also im Unterschied zum Erlassvertrag vom Verzichtsverbot nach Art.\n341 Abs. 1 OR nicht erfasst (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 4, 23 zu Art. 341 OR; W.\nPortmann, in Besonderes Vertragsrecht - aktuelle Probleme, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeitsrecht, Festschrift, Zürich 2002, S. 364/365 mit Hinweisen;\nZR 100 (2001) Nr. 88, S. 247; BGE 110 II 168). Es bleibt allerdings zu prüfen, ob\nmit dem Aufhebungsvertrag zwingende Kündigungsschutzbestimmungen umgangen wurden, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt. In diesem Fall ist\nnämlich von der Unzulässigkeit des Aufhebungsvertrags auszugehen (vgl. W. Portmann, a.a.O., S. 363, 365; R. A. Müller, Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bern 1991, S. 20, 21, 24/25; BGE 110 II 168, Erw. 3 a). Ausserdem ist zu beachten, dass zusammen mit der Aufhebung des Schuldverhältnisses\nfür die Zukunft, auch ein Erlass bereits bestehender Forderungen vorgenommen\nworden sein kann. Auf diesen ist Art. 341 OR natürlich anwendbar (vgl. Rehbinder,\na.a.O., S. 235, N 2 zu Art. 341 OR). Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis mit der\nam 15. Juni 2001 unterzeichneten Vereinbarung als Ganzes für die Zukunft fristlos\naufgelöst. Wir haben es also mit einem Aufhebungsvertrag zu tun, dessen Zulässigkeit nicht unter dem Blickwinkel des Verzichtsverbots von Art. 341 Abs. 1 OR,\nsondern vielmehr im Hinblick auf eine allfällige unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen zu beurteilen ist.\n\n"}