{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-14_2003-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d179b21b8fc79805727de6e7a5e8b16e97bb0be93334f4715a0ee760992008e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_14", "Checksum": "2c6ff16ec6cd5e277a3a1f12c3990439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.06.2003 ZF 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 30.06.2003 ZF 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2004 (4P.262/2003) abgewiesen.)\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-\nAmbühl, Aktuarin Duff Walser.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes D., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ernst\nSax, c/o Anwaltsbüro Christoph Suenderhauf, Postfach, Gäuggelistrasse 29, 7001\nChur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 27. Februar 2003, mitgeteilt am\n6. März 2003, in Sachen der E., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,\n2\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. In der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 15. Juni 2001 war E. in der Einzelfirma von D. als Schreinerin angestellt. Gleichzeitig lebte sie mit ihrem Arbeitgeber im Konkubinat. Am 15. Juni 2001 wurden sowohl das Arbeitsverhältnis als auch\ndie persönliche Beziehung zwischen E. und D. aufgelöst. In der Folge gelangte E.\nmit Nachforderungen aus dem Arbeitsverhältnis an D. Sie begründete diese im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung der Mindestlöhne gemäss GAV in den Jahren\n2000/2001 sowie damit, dass die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung\nüber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungültig und damit die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Da D. ihren Forderungen nicht nachkommen wollte, entschloss sich E., diese auf dem Rechtsweg geltend zu machen.\n\nB. Am 13. Mai 2002 machte E. beim Vermittleramt des Kreises Jenaz eine\nKlage auf Bezahlung von insgesamt Fr. 13'610.75 gegen D. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog E. den Leitschein. Mit Prozesseingabe\nvom 10. Juli 2002 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos. Ihre Rechtsbegehren lauteten:\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'165.85 zu bezahlen.\n2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten; dieser sei ebenfalls\nzu verpflichten, für die Aufwendungen von A. zusätzlich CHF 850.00 zu\nbezahlen.“\n\nDemgegenüber liess D. mit Prozessantwort vom 16. August 2002 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\nvon E. beantragen.\n\nC. Mit Urteil vom 27. Februar 2003, mitgeteilt am 6. März 2003, erkannte das\nBezirksgericht Prättigau/Davos:\n„1. Die Klage der E. gegen D. wird teilweise gutgeheissen und D. wird verpflichtet, E. netto Fr. 9'542.80 zu bezahlen.\n2. Die Kosten des Kreispräsidenten Jenaz in Höhe von Fr. 200.00 gehen\nzulasten der Kreiskasse Jenaz. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos bestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.00\n3\n\n- einer Schreibgebühr von Fr. 561.00\n- Barauslagen von Fr. 200.00\ntotal somit von Fr. 3'761.00\ngehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung\nmit Art. 343 Abs. 3 OR.\n3. D. wird verpflichtet, E. ausseramtlich mit Fr. 2'294.00 (inkl. Spesen und\nMehrwertsteuer) zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nD. Dagegen liess D. am 26. März 2003 Berufung an das Kantonsgericht von\nGraubünden erklären mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben\nund die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n\nE. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 30. Juni 2003 waren beide Parteivertreter sowie E. und D. anwesend. Es\nwurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Vorfragen seitens der Rechtsvertreter zum Beweisverfahren gab es\nkeine. In der Folge konnte das Beweisverfahren geschlossen werden, und die Parteivertreter erhielten Gelegenheit, sich zu äussern. Beide Rechtsvertreter gaben\neine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrages zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG).\n\nAuf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge sowie\nauf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}