digen Gerichten angehoben wurde, und zwar unbesehen darum, ob sie auf Art. 19 Abs. 1 lit. a oder lit. c GestG abzustützen ist. Darüber hinaus ist der Beseitigungsanspruch wiederum unverjährbar. Er kann damit jederzeit geltend gemacht werden, solange der störende Zustand andauert, was hier wie gesehen nach wie vor der Fall ist. Nicht ersichtlich ist schliesslich und es fehlen im Übrigen auch entsprechende Behauptungen, wie das Ziel der Klage auf andere Weise erreicht werden sollte als durch die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des künstlich geschaffenen Gartensitzplatzes auf den Grenzabstand;